Art. 175 ZGB – Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, wenn beide Ehegatten in der ehelichen Wohnung bleiben. In einem solchen Fall kommt der subjektiven Komponente und der Erkennbarkeit des entsprechenden Trennungswillens zentrale Bedeutung zu (E. 1). Art. 30c Abs. 5 BVG i.V.m. Art. 172 Abs. 3 ZGB – Zuständigkeit des Eheschutzrichters zur Erteilung der Zustimmung zum Vorbezug von Altersleistungen (E. 5).
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2. Familienrecht Art. 175 ZGB – Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes, wenn beide Ehegatten in der ehelichen Wohnung bleiben. In einem solchen Fall kommt der subjektiven Komponente und der Erkennbarkeit des entsprechenden Trennungswillens zentrale Bedeutung zu (E. 1). Art. 30c Abs. 5 BVG i.V.m. Art. 172 Abs. 3 ZGB – Zuständigkeit des Eheschutz- richters zur Erteilung der Zustimmung zum Vorbezug von Altersleistungen (E. 5). Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftli- che Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernst- lich gefährdet ist. Einigen sich die Eheleute darüber, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben, so ist es unerheblich, ob die Voraussetzungen zum Getrenntleben erfüllt sind (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1997, N 8 ff. zu Art. 180 ZGB). Dies gilt ebenfalls, wenn die Parteien einen «unverrückbaren Trennungswillen» zum Ausdruck gebracht haben (vgl. dazu Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 8.3.01, zit. in: AJP 9/2002, S. 1100, zweite Spalte; ZR 100/2001 Nr. 45; ZR 99/2000 Nr. 67; plä- doyer 6/2001, S. 36). 1.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der gemeinsame Haushalt der Partei- en aufgehoben wurde und ein entsprechender Trennungswille bestand. Streitig ist hingegen der Zeitpunkt der Haushaltsaufhebung. Während die Gesuchstellerin annimmt, dies sei am 1. Dezember 2001 geschehen, geht der Gesuchsgegner vom 16. Februar 2004 aus. 1.2 Die Haushaltsgemeinschaft ist aufgelöst, wenn die Ehegatten «nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftli- chen Lebensgemeinschaft verbunden sind». Dem Beginn des Getrenntle- bens liegt dabei stets ein subjektives und im Regelfall auch ein objektives Element zugrunde. Von einer Aufnahme des Getrenntlebens kann nur die Rede sein, wenn zumindest bei einem der Ehegatten der Getrenntlebens- wille vorhanden ist. Führen Ehegatten eine mehr oder weniger räumlich getrennte Ehe, beginnt das Getrenntleben in jenem Zeitpunkt, in welchem sich zumindest ein Ehegatte in erkennbarer Weise entscheidet, die Lebens- gemeinschaft aufgeben zu wollen. Die Parteien vollziehen das Getrenntle- ben in der Regel auch äusserlich wahrnehmbar, indem sie die eheliche Woh- nung aufgeben bzw. zumindest eine Person auszieht. Dies ist jedoch nicht zwingend notwendig. Auch innerhalb der gleichen Wohnung kann das Ge- trenntleben aufgenommen werden (vgl. dazu auch Entscheid des Kantons- gerichtes St. Gallen vom 20.2.01, zit. in: AJP 9/2002, S. 1100, erste Spalte: «Eine Trennung in der gleichen Wohnung wäre allenfalls dann möglich, 159
wenn die Eheleute eigene Lebensbereiche ausgeschieden hätten und sich keine Dienste mehr leisten würden, die noch als Restbestände eines Zusam- menwirkens erscheinen.»). So ist es für reine Wohngemeinschaften z.B. cha- rakteristisch, gemeinsam zu wohnen und die Haushaltsführung zu teilen, ohne dass die Parteien in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen Lebensgemeinschaft verbunden wären. In einem solchen Fall kommt daher der subjektiven Komponente und der Erkennbarkeit des entsprechenden Trennungswillens zentrale Bedeutung zu (vgl. zum Ganzen: Fankhauser, in: Schwenzer, Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel/Genf/München 2000, N 13 ff. zu Art. 114 ZGB, mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass der Gesuchsgegner auch nach dem 1. Dezember 2001 weiterhin in der Liegenschaft der Gesuchstellerin – nach Aussage der Gesuchstellerin im unteren Stock, während sie im oberen blieb – wohnte und diese Liegenschaft erst am 16. Februar 2001 verlassen hat. Damit kommt es massgeblich auf den «Getrenntlebenswillen» der Parteien und dessen Erkennbarkeit an. Der Gesuchsgegner führte dazu an der Parteibe- fragung aus, anlässlich seiner Wohnsitzverlegung nach Z. sei zwischen seiner Frau und ihm nie die Rede von Trennung gewesen. Die Wohnsitzverlegung sei erfolgt um allfälliges Gerede in der Gemeinde S. zu vermeiden, da er habe stempeln gehen müssen. Die Gesuchstellerin hat diese Aussage in der Folge nicht in Abrede gestellt. Da zudem nicht ersichtlich ist, dass «die Ehe- leute eigene Lebensbereiche ausgeschieden und sich keine Dienste mehr ge- leistet hätten, die noch als Restbestände eines Zusammenwirkens erschei- nen», kann nicht auf eine Trennung vor dem 16. Februar 2004 geschlossen werden. Demzufolge ist festzuhalten, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien erst seit dem 16. Februar 2004 aufgehoben ist. (...)
5. Der Gesuchsgegner beantragt schliesslich, es sei die richterliche Zu- stimmung zum Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben zur Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum zu erteilen, da die Gesuchstellerin ihre Zustimmung verweigere. Gemäss Art. 30c Abs. 1 BVG kann der Versicherte bis drei Jahre vor Ent- stehung des Anspruchs auf Altersleistung von seiner Vorsorgeeinrichtung ei- nen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Ist der Versicherte verheiratet, so ist der Bezug nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt; kann er die Zustimmung nicht einholen oder wird sie ihm verweigert, so kann er das Gericht anrufen (Art. 30c Abs. 5 BVG). Da jedoch das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) die Frage der richterlichen Zuständigkeit nicht re- gelt, ist vorerst darüber zu befinden. 160
5.1 Nach Art. 172 Abs. 3 ZGB kann das Eheschutzgericht die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen treffen. Unter diese fallen gemäss Lehre und Rechtsprechung auch Eheschutzmassnahmen im weiteren bzw. weitesten Sinne. Zu diesen gehören aber auch Fragen im Zusammenhang mit der Zu- stimmung zum Vorbezug von Altersleistungen (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 32 ff. zu Art. 172 ZGB). Es geht nämlich darum, in einem raschen Verfah- ren einen Konflikt zwischen den Ehegatten zu lösen und ihre Interessen ge- geneinander abzuwägen. Das Eheschutzgericht ist denn auch zuständig, wenn es um gewisse Geschäfte betreffend Familienwohnung geht (Art. 169 Abs. 2 ZGB; § 135 Abs. 2 Ziff. 6 ZPO). Es rechtfertigt sich daher, dem Ehe- schutzgericht als «sachzuständigem» Gericht – trotz fehlender zivilprozes- sualer Regelung – die Kompetenz zukommen zu lassen, um über den ge- nannten Antrag des Gesuchsgegners zu befinden (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 26.9.02, in: ZBJV 139/2003, S. 544 ff.; Leuenberger, in: Schwenzer, Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel/Genf/München 2000, N 52 zu Art. 137 ZGB; Trachsel, Vortrag vom
18. November 2004 anlässlich der Tagung «Berufliche Vorsorge und Schei- dung» der Stiftung juristische Weiterbildung Zürich, S. 37 f.). 5.2 Der Gesuchsgegner begründet seinen Antrag damit, dass ein Vorbe- zug von Altersleistungen für ihn von grossem Vorteil sei, weil deswegen der Hypothekarkredit tiefer gehalten werden könne und ihm weniger Schuldzin- sen anfallen würden. Die Gesuchstellerin begründet ihre Weigerung, die Zu- stimmung zum Vorbezug zu erteilen damit, der Gesuchsgegner sei gar nicht auf dieses Geld angewiesen, weil er die Wohnung bereits finanziert habe. Nach Art. 30c Abs. 1 BVG kann der Versicherte bis drei Jahre vor Entste- hung des Anspruchs auf Altersleistung von seiner Vorsorgeeinrichtung einen Betrag für Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend machen. Andere Voraussetzungen zum Bezug werden nicht genannt. Es ist insbesondere nicht vorgesehen, dass nur dann Anspruch auf einen Vorbezug bestehe, wenn ansonsten die Mittel zur Finanzierung des Wohneigentums fehlen würden. Die anderweitige Finanzierbarkeit ist somit kein (triftiger) Grund, um die Zustimmung zu verweigern (Art. 30c Abs. 5 BVG). Weitere Gründe für die Rechtfertigung ihrer Weigerung macht die Gesuchstellerin nicht geltend. Sie bringt insbesondere nicht vor, mit der Auszahlung in Höhe von CHF 110'000.– an den Gesuchsgegner würde der ihr gemäss Art. 122 ZGB zustehende Teil verletzt, ihre Altersvorsorge wäre nicht mehr gewährleistet oder der «Schutz» der Familie würde dem Vorbe- zug entgegenstehen. Fehlen aber derartige Gründe, so ist die Zustimmung zum Vorbezug zu erteilen. Der Gesuchstellerin erwächst nämlich kein – zu- mindest wurde keiner geltend gemacht – Nachteil, wenn dem Gesuchsgeg- ner der ihm zustehende Anteil an seiner eigenen Vorsorge bereits zum jetzigen Zeitpunkt und nicht erst bei der Scheidung ausbezahlt wird (vgl. im 161
Zusammenhang mit Art. 5 FZG auch ZR 103/2004, Nr. 28, sowie den Ent- scheid des Kantonsgerichtes St. Gallen, a.a.O., S. 544 ff.). 5.3 Der Antrag des Gesuchsgegners ist somit gutzuheissen, und er ist zu ermächtigen, allein zu handeln (vgl. dazu Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, Bern 1999, N 64 zu Art. 169 ZGB; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 77 zu Art. 169 ZGB). Er ist somit berechtigt, bei der B.d.G. die Auszah- lung eines Betrages von CHF 110'000.– zur Finanzierung der Stockwerksei- gentumswohnung in B. zu veranlassen. (...) Kantonsgerichtspräsidium Zug, 19. November 2004 162